Allgemeine Vertragsbedingungen.
Mietfunk.
HOME

Zurück zu Mietfunk MIETFUNK

Allgemeine Vertragsbedingungen, Mietfunk
 

  1. Vertragsbegriff
    Die Vermieterin überlässt dem Mieter das/die umseitig beschriebene(n) Mietobjekt(e) für die fest vereinbarte Vertragsdauer zum Gebrauch.
    Der Mieter hat der Vermieterin für die Gebrauchsüberlassung einen Mietzins zu bezahlen und das/die Mietobjekt(e) nach Vertragsablauf der Vermieterin zurückzugeben.

  2. Eigentum
    Das/die Mietobjekt(e) steht im Eigentum der Vermieterin.
    Der Mieter ist verpflichtet, eine allfällige Pfändung, Retention oder Verarrestierung des/der Mietobjekts(e) oder eine Konkurseröffnung umgehend mit eingeschriebenem Brief der Vermieterin zu melden und das zuständige Betreibungs- und Konkursamt auf das Eigentum der Vermieterin am/an den Mietobjekt(e) hinzuweisen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten, die der Vermieterin aus der Abwendung solcher Angriffe entstehen.

  3. Mietzins
    Der Mietzins wird bei Postversand vor der übertragung des/der Mietobjekts(e) zur Zahlung fällig. Bei Abholung wird der Mietzins mit der übertragung des/der Mietobjekts(e) zur Zahlung fällig.
    Mietzinsen sind auch geschuldigt, wenn das/die Mietobjekt(e) aus irgendwelchen Gründen vom Mieter nicht benützt werden kann/können. Ein Anspruch gegenüber der Vermieterin auf ein Ersatz Mietobjekt(e) besteht nicht.

  4. Mietobjektübergabe
    Der Mieter nimmt das/die Mietobjekt(e) von der Vermieterin in Besitz. Der Mieter hat das/die Mietobjekt(e) sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel anstelle der Vermieterin sofort zu rügen. Nach der übernahme des/der Mietobjektes(e) entbinden Mängel den Mieter nicht von der vertragsgemässen Bezahlung der Mietzinsen. Für eine verspätete Lieferung des/der Mietobjektes(e) kann die Vermieterin gegenüber dem Mieter keine Haftung übernehmen.

  5. Gefahrtragung
    Im Zeitpunkt der übertragung des Besitzes von der Vermieterin auf den Mieter geht die Gefahr am Vertragsobjekt auf diesen über. Der Mieter trägt die Gefahr für durch Zufall verursachte Beschädigung, für Verlust und Abhandenkommen des/der Mietobjektes(e).
  6. Kaution
    Die vereinbarte Kaution wird bei Postversand vor der übernahme des/der Mietobjektes(e), bei Abholung im Zeitpunkt der übernahme des/der Mietobjektes(e) zur Zahlung fällig. Die Kaution dient der Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag, namentlich für rückständige Mietzinsen und allfällige Instandstellungskosten. über die Kaution wird nach Beendigung des Vertrages und nach der Rückgabe des/der Mietobjektes(e) abgerechnet.

  7. Abgaben
    Der Mieter hat sämtliche Gebühren, Steuern und anderen Abgaben zu entrichten, die bei ihm erhoben werden. Falls er seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nachkommt, hat die Vermieterin das Recht sie an seiner Stelle zu erfüllen und die Aufwendungen dem Mieter unter Berechnung des marktüblichen Zinses in Rechnung zu stellen.

  8. Pflege
    Der Mieter ist verpflichtet, das/die Mietobjekt(e) sorgfältig zu gebrauchen, auf eigene Kosten und nach den Vorschriften des Herstellers zu pflegen.

  9. Reparaturen
    Eventuelle Reparaturen werden von der Vermieterin ausgeführt. Sämtliche daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht durch Leistungen Dritter an die Vermieterin gedeckt werden.

  10. Versicherungen
    Der Mieter ist verpflichtet, eine Sachversicherung für das/die Mietobjekt(e) abzuschliessen. Der Mieter tritt hiermit sämtliche Ansprüche, die in einem Schadenfall gegen die Versicherung entstehen, an die Vermieterin ab. Der Mieter ist in jedem Fall gegenüber der Vermieterin für die korrekte Anmeldung und Abwicklung eines Schadenfalles verantwortlich und trägt sämtliche Kosten, die sich für die Vermieterin aus einem Schaden ergeben; namentlich einen allfälligen Selbstbehalt oder eine Regressforderung der Versicherungsgesellschaft.

  11. Unfall, Diebstahl und andere Schadenfälle
    Jeder Schaden am/an den Mietobjekt(en) ist der Vermieterin umgehend zu melden.
    Das Abhandenkommen des/der Mietobjektes(e) (Diebstahl usw.) ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
    Der Mieter haftet der Vermieterin für alle Schäden, die nicht durch Dritte gedeckt werden (Selbstbehalt, Regressforderungen, Minderwert usw.). Der Mieter kann gegenüber der Vermieterin keine Forderungen geltend machen, welche die Versicherungsleistungen übersteigen. Der Mieter tritt hiermit sämtliche Ansprüche gegen Versicherungen von Drittpersonen an die Vermieterin ab, soweit diese für Schaden am/an den Mietobjekt(en) aufzukommen haben.
    Im Falle eines Totalschadens gilt der Vertrag als aufgehoben, sobald der Vermieterin die schriftliche Entschädigungs-Zusicherung der Versicherungsgesellschaft vorliegt. Die Vermieterin erstellt dem Mieter eine Schlussabrechnung, von deren Saldo eine allfällige Nettozahlung der Versicherung in Abzug gebracht wird. Eine Differenz zugunsten der Vermieterin wird sofort zur Zahlung fällig, soweit sie nicht mit der Kaution verrechnet werden kann.
    Der Mieter haftet der Vermieterin in jedem Fall für die Einbringlichkeit sämtlicher Forderungen gegenüber Versicherungen oder anderen Dritten.

  12. Rückgabe des/der Mietobjektes(e)
    Der Mieter ist verpflichtet, das/die Mietobjekt(e) am Folgetag der festen Vertragsdauer entweder an die Vermieterin in deren Büro in Biberstein zurückzugeben oder auf einer Poststelle in der Schweiz aufzugeben (Poststempel gilt).
    Transportkosten sind vom Mieter zu tragen. Ein Retentionsrecht des Mieters am/an den Mietobjekt(en) für irgendwelche Forderungen des Mieters gegenüber der Vermieterin ist ausgeschlossen.
    Bei der Rückgabe des/der Mietobjektes(e) wird dieses auf optische und/oder mechanische Mängel geprüft und eventuelle Mängel werden dem Mieter mitgeteilt. Der Mieter haftet der Vermieterin für alle erforderlichen Reparaturen und Instandstellungskosten, sofern die festgestellten Mängel nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Bringt oder sendet der Mieter das/die Mietobjekt(e) nicht fristgerecht zurück, so ist die Vermieterin berechtigt, dieses/diese auf Kosten des Mieters bei ihm abholen zu lassen, ohne dass es hierzu eines richterlichen Befehls oder einer Hinterlegung bedarf. Die Mitarbeiter der Vermieterin oder die von ihr beauftragten Drittpersonen sind berechtigt, das Grundstück oder Gebäude auf/in welchem sich das/die Mietobjekt(e) befindet, zwecks Rücknahme desselben/derselben zu betreten.

  13. Vertragseintritt
    Die Vermieterin ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Der Mieter kann diesen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin abtreten.

  14. Nebenabreden
    Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sind ungültig. Vorbehalte, Ergänzungen, Abänderungen und zusätzliche Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

  15. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Biberstein. Die Vermieterin ist jedoch befugt, ihre Rechte auch am Wohnsitz des Mieters geltend zu machen. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.